Satzung des SV Eintracht Seebad Ahlbeck 48 e.V.

§ 1
Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen SV Eintracht Ahlbeck 48 e.V. und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 2 der Satzung).
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Anklam eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Seebad Ahlbeck. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Der Verein SV Eintracht Seebad Ahlbeck 48 e.V.
pflegt und fördert das Sporttreiben in den ihm
angeschlossenen Abteilungen und Sportgruppen, organisiert
den Trainings- und Wettkampfbetrieb und ist offen für weitere Sportarten.
Der Verein stellt seinen Mitgliedern die notwendigen materiell-technischen
Voraussetzungen für das Sporttreiben zur Verfügung und
bietet sportlich interessierten Bürgern seine materiell-technischen
Möglichkeiten zur Nutzung an.
Er fördert die breitensportliche Betätigung in den von ihm
betriebenen Sportarten und ist Stätte familiärer Freizeitgestaltung sowie geselligen Vereinslebens.
Der Verein bildet Übungsleiter, Kampf- und Schiedsrichter in Übereinstimmung
mit den Sportverbänden aus.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral. Nationalistische
und radikale Bestrebungen werden nicht unterstützt oder gefördert.
Der Verein sucht Kontakt zu Sportvereinen, deren Aufgaben und Ziele
dieser Satzung entsprechen.

§ 3
Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
– ordentlichen Mitgliedern,
-fördernden Mitgliedern,
– Ehrenmitgliedern.

Ordentliches Mitglied kann jede Person auf der Grundlage eines schriftlichen
Aufnahmeantrages werden. Aufnahmeanträge von Personen unter 18 Jahren
bedürfen des schriftlichen Einverständnisses des gesetzlichen Vertreters.
Über jeden Antrag entscheidet der Vorstand.
Förderndes Mitglied kann jede Person mit vollendetem 18. Lebensjahr werden,
die dem Verein angehören will, ohne sich sportlich zu betätigen.
Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet auf Antrag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder können auch Personen werden,
die nicht Mitglied des Vereins sind.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, einverständliche Aufhebung
oder durch Auflösung des Vereins.
Die Kündigung durch ein Mitglied kann erst nach mindestens halbjähriger Mitgliedschaft
mit einer Frist von einem Monat zum Ende des laufenden Quartals erklärt werden.
Sie muss durch schriftliche Vorlage in der Geschäftsstelle des Vereins erfolgen.
Die Kündigung muss eigenhändig, bei Minderjährigen von dem gesetzlichen Vertreter,
unterschrieben sein.
Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein kann durch einen Beschluss
von 2/3 des Vorstandes, nach Anhörung des Leiters der Abteilung, der das Mitglied angehört,
erfolgen und zwar- bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinszwecke und
Satzung- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb des Vereins- bei dem Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte- wenn das Mitglied trotz vorheriger Mahnung seinen Beitrag
3 Monate nichtentrichtet hat.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 6
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf 10 EURO pro Monat. Studenten, Rentner und Arbeitslose zahlen 8 EURO, Kinder 7 EURO pro Monat.

§ 7
Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8
Vorstand
Der Vorstand iSd. § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Gesamtvorstand besteht weiterhin aus dem Stellvertreter des Kassierers, dem Schriftführer, dem Beauftragten für Jugendfragen und Sport sowie dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit.

Für Rechtsgeschäfte, die für den Verein Verpflichtungen von mehr als 1.000,00 Euro oder bei wiederkehrenden Leistungen von mehr als 500,00 Euro jährlich und insgesamt 3.000,00 Euro begründen, bedarf der geschäftsführende Vorstand der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Diese Beschränkung gilt jedoch nur im Innenverhältnis und begründet keine Beschränkung der Vertretungsbefugnis nach außen.

§ 9
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen
Aufgaben zählen insbesondere
– Führung der laufenden Geschäfte
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung
– Einberufung der Mitgliederversammlung
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
– Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
– Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

§ 10
Wahl des Vorstandes
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt,
und zwar der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer in den Kalenderjahren
mit gerader Zahl, der 2. Vorsitzende, der stellvertretende Kassenwart, und der Leiter für
Jugendfragen und Sport sowie Öffentlichkeitsarbeit in den Kalenderjahren mit ungerader Zahl.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Gesamtvorstand ein
Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 11
Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit,
die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches nach der Genehmigung durch den
Vorstand vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer abzuzeichnen ist.

§ 12
Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied- auch ein Ehrenmitglied-
eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere
Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:- Wahl,
Abberufung und Entlastung des Vorstandes- Beschlussfassung über Änderungen
der Satzung und über die Vereinsauflösung- Ernennung von besonders
verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern- weitere Aufgaben,
soweit sich dies aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergibt.
Die Mitgliedsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Termin und Ort der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer
Frist von drei Wochen vorher durch Rundschreiben, Veröffentlichung in der
örtlichen Presse und allgemein sichtbar am Ort der Geschäftsstelle bekanntzugeben.
Die Tagesordnung ist anzugeben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen.
Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 1/4
der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst, Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des
Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen,
welches nach der Genehmigung durch den Vorstand vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer
abzuzeichnen ist.

§ 13
Rechnungsprüfer
Der von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählte Prüfer überprüft
die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der
vom Vorstand genehmigten Aufgaben.
Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.
Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
Die letzte Prüfung für das abgelaufene Geschäftsjahr ist bis zum 15.02. vorzunehmen.
Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 14
Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist die schriftliche Zustimmung von 9/10 aller stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt,
sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ostseebad Heringsdorf, vertreten durch den Bürgermeister, die es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
Bestandteil dieser Satzung ist die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung.
Die Satzung tritt am Tage Ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Seebad Ahlbeck, den 12.05.2023